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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mimosas Brunch Club  Betrieben durch: DaoDao GbR  Wexstraße 23  20355 Hamburg info@dao-dao.de  Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der DaoDao GbR (nachfolgend „Mimosas Brunch Club“ oder „Auftragnehmer“) gegenüber Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“) in Bezug auf Catering-Dienstleistungen, Event-Services und veranstaltungsbezogene Lieferungen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2 Angebot, Catering-Anfragen und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Präsentationen, Preislisten und Catering-Möglichkeiten auf der Website oder in Printmedien des Auftragnehmers stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage dar (invitatio ad offerendum).

(2) Der Auftraggeber kann über das Formular auf der Website, per E-Mail oder schriftlich eine Catering-Anfrage stellen. Auf Grundlage dieser Anfrage erstellt der Auftragnehmer ein individuelles, freibleibendes Angebot in Textform.

(3) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform bestätigt und der Auftragnehmer dies durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (z. B. per E-Mail) verbindlich annimmt.

(4) Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Textform. Sie können eine Preisanpassung erforderlich machen, über die der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung informiert.

§ 3 Preise und Zusatzleistungen

(1) Alle gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich angegebene Preise – sofern nicht ausdrücklich als Bruttobetrag deklariert – als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung.

(3) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen (z. B. zusätzliches Servicepersonal, verlängerte Betreuung vor Ort oder Nachbestellungen), werden gesondert berechnet. Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, gelten folgende Stundensätze:

LeistungVerbraucher (inkl. MwSt.)Unternehmer (netto)
Servicepersonal54,74 € / Std. je Person46,00 € / Std. je Person
Küchenpersonal / Barista61,88 € / Std. je Person52,00 € / Std. je Person
Verlängerung der Betreuung vor Ort178,50 € / angef. Std.150,00 € / angef. Std.
Zusätzliche Speisen / Getränkegemäß beigefügter Preisliste

(4) Die Preisliste für Zusatzleistungen sowie Lieferkosten/Anfahrtsgebühren wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und ist Bestandteil des Angebots.

§ 4 Gästeanzahl und Mindestumsatz

(1) Die im Angebot kalkulierte Personenzahl dient als vorläufige Berechnungsgrundlage.

(2) Die endgültige und verbindliche Anzahl der Gäste ist dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen: bei Verbrauchern spätestens 7 Werktage vor dem Veranstaltungstermin, bei Unternehmern spätestens 14 Werktage vor dem Veranstaltungstermin. Diese Zahl gilt ab diesem Zeitpunkt als feste Abrechnungsgrundlage.

(3) Bei einer Erhöhung der Gästeanzahl nach dieser Frist wird der tatsächliche Mehraufwand nachberechnet, sofern die Kapazitäten des Auftragnehmers dies erlauben.

(4) Reduziert sich die Gästeanzahl nach Ablauf der Frist, bleibt der Anspruch auf die Vergütung für die vereinbarte Personenzahl bestehen. Der Auftragnehmer lässt sich jedoch ersparte Aufwendungen (insbes. nicht eingekaufte Rohwaren) anrechnen.

(5) Sofern im Angebot ein Mindestumsatz vereinbart wurde, wird dieser auch bei einer Unterschreitung der Gästeanzahl fällig.

§ 5 Zahlung, Anzahlung und Rücktritt bei Zahlungsverzug

(1) Mit Vertragsabschluss (Zugang der Auftragsbestätigung) wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtauftragswertes fällig, sofern im individuellen Angebot keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung auf das angegebene Geschäftskonto zu überweisen.

(3) Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug: Geht die Anzahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den gebuchten Termin anderweitig zu vergeben. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten, in diesem Fall Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

(4) Der Restbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nach dem Event ohne Abzug zu zahlen.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.

§ 6 Stornierung und Rücktritt durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag vor dem vereinbarten Liefer- oder Veranstaltungstermin jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Die Kündigung bedarf der Textform.

(2) Im Falle einer Stornierung steht dem Auftragnehmer eine pauschalierte Entschädigung bezogen auf den Gesamtauftragswert zu (bei Verbrauchern inkl. MwSt., bei Unternehmern zzgl. MwSt.):

Zeitpunkt der StornierungStornopauschale
bis 30 Tage vor Event/Lieferung15 %
29 bis 14 Tage vor Event/Lieferung30 %
13 bis 7 Tage vor Event/Lieferung50 %
6 bis 2 Tage vor Event/Lieferung70 %
weniger als 48 Stunden vor Event/Lieferung85 %

(3) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die oben genannte Pauschale entstanden ist (insbesondere durch ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vergabe des Termins). In diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Schaden zu ersetzen.

(4) Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, einen höheren, tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(5) Geleistete Anzahlungen werden auf die Stornopauschale angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Auftraggeber unverzüglich erstattet.

§ 7 Allergien, Unverträglichkeiten und Speisenhinweise

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer spätestens mit der Mitteilung der verbindlichen Gästeanzahl (§ 4 Abs. 2) in Textform über bestehende Lebensmittelallergien, Unverträglichkeiten oder spezielle ernährungsspezifische Anforderungen (z. B. vegan, glutenfrei, nussfrei) der Gäste zu informieren.

(2) Der Auftragnehmer bemüht sich, entsprechende Wünsche im Rahmen des vereinbarten Menüs/Buffets zu berücksichtigen. Eine vollständige Kennzeichnung oder Garantie bezüglich der Abwesenheit von Spuren bestimmter Allergene (z. B. durch Kreuzkontaminationen in der Küche) kann jedoch nicht übernommen werden.

(3) Sofern der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nicht oder verspätet nachkommt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für gesundheitliche Reaktionen der Gäste, die auf nicht mitgeteilte Allergien oder Unverträglichkeiten zurückzuführen sind, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 8 Mitwirkungspflichten und Anlieferungsbedingungen

(1) Bei Catering-Lieferungen oder Vor-Ort-Services stellt der Auftraggeber sicher, dass: der Anlieferungsort für Transportfahrzeuge zugänglich ist, geeignete Flächen für das Buffet bzw. den Aufbau vorhanden sind und bei Bedarf Strom- und Wasseranschlüsse in zumutbarer Reichweite kostenfrei zur Verfügung stehen.

(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für etwaige behördliche Genehmigungen, die am Anlieferungs- oder Veranstaltungsort erforderlich sind.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch unzureichende örtliche Gegebenheiten oder fehlende Zugangsmöglichkeiten entstehen und vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden nach den Stundensätzen gemäß § 3 Abs. 3 berechnet.

§ 9 Foto- und Videoaufnahmen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Ort Aufnahmen von eigenen Buffets, Dekorationen, Speisen und Präsentationen zu Zwecken der Qualitätssicherung und internen Dokumentation anzufertigen.

(2) Aufnahmen, auf denen Gäste oder der Auftraggeber erkennbar abgebildet sind und die für Werbe- oder Marketingzwecke (z. B. Social Media, Website) genutzt werden sollen, werden ausschließlich dann angefertigt und verwendet, wenn die betroffenen Personen bzw. der Auftraggeber vorab eine ausdrückliche und freiwillige Einwilligung erteilt haben.

(3) Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 10 Haftung

A. Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

B. Haftung des Auftraggebers

(5) Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen oder Verlust von überlassenem Equipment, Mietgeschirr, Warmhaltebehältern (Chafing Dishes) oder Dekorationselementen, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Gäste schuldhaft verursacht wurden.

(6) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über festgestellte Mängel oder Schäden am zurückgegebenen Material.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, werden die Parteien von ihren Leistungspflichten befreit.

(2) Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen, Pandemien/Epidemien mit behördlichen Nutzungsverboten, Streiks oder behördliche Anordnungen.

(3) Bei Eintritt höherer Gewalt entfällt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. Davon ausgenommen sind bereits erbrachte Teilleistungen sowie speziell für das Catering eingekaufte, verdorbene oder individuell angefertigte Waren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich beim Eintritt höherer Gewalt und suchen nach Möglichkeit nach einem Ersatztermin.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.